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Beschlüsse der Gemeinderatssitzung vom 28.11.2017
Beschlüsse der Gemeinderatssitzung vom 28.11.2017
Beschluss-Nr.: 61-10/17 Dem Entwurf der Verordnung des Landschaftschutzgebietes „ Meißner Triebischtäler“ wird zugestimmt. Es gibt keine gemeindliche Belange die dagegen sprechen. Beschlussfähigkeit: Mitglieder: 16 + BM Anwesende: 11 + 1 Abstimmungsergebnis: Dafür: 10 Dagegen: 1 Stimmenthaltung: 1 Befangenheit: -
Beschluss-Nr.: 62-10/17 Zustimmung zu Ort und Zeitpunkt der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse für das Jahr 2018. Der Terminplan ist Bestandteil des Beschlusses. Beschlussfähigkeit: Mitglieder: 16 + BM Anwesende: 11 + 1 Abstimmungsergebnis: Dafür: 12 Dagegen: - Stimmenthaltung : - Befangenheit: -
Beschluss-Nr.: 63-10/17 Zustimmung zur Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Käbschütztal (2.ÄndKindereinrBenutzungS). Der Satzungstext ist Bestandteil des Beschlusses Beschlussfähigkeit: Mitglieder: 16 + BM Anwesende: 11 + 1 Abstimmungsergebnis: Dafür: 12 Dagegen: - Stimmenthaltung: - Befangenheit: -
Beschluss-Nr.: 64-10/17 1. Die Gemeinde Käbschütztal betreibt die zentrale Abwasserentsorgung (Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung) in ihrem Gemeindegebiet als eine öffentliche Einheitseinrichtung. Die Leistungen der Abwasserentsorgung werden im unterschiedlichen Ausmaß, weit überwiegend nur als Teilentsorgung in Form der reinen Schmutzwasserentsorgung, ganz geringfügig auch als Vollentsorgung (Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung) erbracht. Die Vorschriften des novellierten Sächsischen Kommunalabgabengesetzes 2004 (SächsKAG 2004) verlangen jedoch getrennte Kalkulationen für Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren, wenn von den Grundstücken die Einrichtung der Vollentsorgung (Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung) bzw. nur der Teilentsorgung (Schmutzwasserentsorgung) nicht gleichermaßen flächendeckend in Anspruch genommen wird. Die Gemeinde Käbschütztal hat daher für die Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung von den Grundstücken zum 01.01.2006 eine Schmutzwassergebühr eingeführt.
a. Gebühr für die Nutzung der Ortskanalisationen Schmutzwasserentsorgung- Kanalgebühr b. Gebühr für die Einleitung und Reinigung des Schmutzwassers in den Kläranlagen - Klärgebühr
Schmutzwasserentsorgung 1,00 %
Die Abschreibungsmethode erfolgt nach der Bruttomethode. Bei der Bruttomethode werden den Abschreibungen (der Nominalwert) die Anschaffungs- und Herstellungskosten (Anlagekapital) zugrunde gelegt, die empfangenen Zuweisungen und Zuschüsse Dritter (Fördermittel) als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit demselben Abschreibungssatz, wie die Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden, aufgelöst.
8. Die entwässerungsspezifischen investiven Kostenanteile der Straßen- und Grundstücksentwässerung (Straßenentwässerungskostenanteile Regenwasserkanal 50 %, Grundstücksentwässerungskostenanteile Regenwasserkanal 50 %) bei der Ortskanalisation wurden bei der Eröffnungsbilanz der Gemeinde von den gebührenfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten maßnahmebezogen abgesetzt. 9. Der Betriebsaufwand bei der Schmutzwasserentsorgung für Straßen- und Grundstücksentwässerung wird der Gemeinde nach dem anfallenden Kostenaufwand berechnet (keine Kostenpauschalierung erforderlich). 10. Nach der vorliegenden Gebührenkalkulation ergeben sich für die Schmutzwasserentsorgung im Betrachtungszeitraum 2018 bis 2021 nachstehende durchschnittliche kostendeckende Gebührensätze bei der Mengengebühr:
Gebühr für die Nutzung der Ortskanalisationen 1,95 € Gebühr für die Einleitung und Reinigung der Abwässer in den Kläranlagen 2,48 € Vollgebühr 4,43 €
11. Der Gemeinderat der Gemeinde Käbschütztal beschließt die kostendeckende durchschnittliche Kanal- und Klärgebühr nach 10. für den Betrachtungszeitraum 2018 bis 2021.
Das ausgeübte Ermessen in der Übersicht:
Kalkulationszeitraum 1-5 Jahre 4 Jahre Preise und Mengen laut Kalkulation Betriebskosten Straßen- und Grundstücksentwässerung nach entstehendem Aufwand Angemessener kalkulatorischer Zinssatz im Sinne § 11 Abs. 2 Nr. 1 und § 12 Abs.3 SächsKAG - Üblicher Zinssatz für langfristige Kommunalkredite (z.Zt. 0,87 v.H.) - unabhängig von der Zinsentwicklung ein fester Zinssatz von 5- 6 v.H. - entsprechend der sich aus den tatsächlichen Zinsverpflichtungen der Einrichtung für den Kalkulationszeitraum voraussichtlich ergebende Zinssatz Gewählter kalkulatorischer Zinssatz: 3 %
Ausgleich Kostenunterdeckung Vorjahre ja/nein/teilweise ja Kostendeckende Kanalgebühr 1,95 € ja
Beschlussfähigkeit: Mitglieder: 16 + BM Anwesende: 11 + 1 Abstimmungsergebnis: Dafür: 12 Dagegen: - Stimmenthaltung: - Befangenheit: -
Beschluss-Nr.: 65-10/17 Zustimmung über die Annahme einer Sachspende für die Ganztagsschule Krögis in Höhe von 33,60 €. Beschlussfähigkeit: Mitglieder: 16 + BM Anwesende: 11 + 1 Abstimmungsergebnis: Dafür: 12 Dagegen: - Stimmenthaltung: - Befangenheit: -
Beschluss-Nr.: 66-10/17 Der Gemeinderat hebt die Ausschreibung, Ersatzneubau der Brücke über den Käbschütz Bach im Zuge der Meißner 8, Zufahrt zur Kläranlage (Rad- und Wanderweg) in Görna, nach der Richtlinie zu 351 der VHB- Bund (Vergabehandbuch), Stand April 2016 auf. Beschlussfähigkeit: Mitglieder: 16 + BM Anwesende: 11 + 1 Abstimmungsergebnis: Dafür: 12 Dagegen: - Stimmenthaltung: - Befangenheit: -
Beschluss-Nr.: 67-10/17 Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB und stimmt dem Bauantrag für Umbau Scheune – Ausbau Wohnung und Anbau Lagerhalle hier: Nachtrag z Baugenehmigung vom 05.10.2010, AZ. 2598-10 auf dem Flurstück Nr. 12 a der Gemarkung Oberjahna nach § 69 Abs. 1 SächsBO zu. Beschlussfähigkeit: Mitglieder: 16 + BM Anwesende: 11 + 1 Abstimmungsergebnis: Dafür: 12 Dagegen: - Stimmenthaltung: - Befangenheit: -
Beschluss-Nr.: 68-10/17 Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB und stimmt dem Bauantrag für Ausbau eines Teiles der Scheune als Wohnung und Errichtung einer Garage hier: 2. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 23.08.2013, AZ. 1497-13 auf dem Flurstück Nr. 12 a, 9/2 der Gemarkung Oberjahna nach § 69 Abs. 1 SächsBO zu. Beschlussfähigkeit: Mitglieder: 16 + BM Anwesende: 11 + 1 Abstimmungsergebnis: Dafür: 12 Dagegen: - Stimmenthaltung: - Befangenheit: -
Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Käbschütztal (2. ÄndKitaBenutzungS)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 28.11.2017 mit Beschluss-Nr. 63-10/17 folgende 2. Änderung zur Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Käbschütztal (2. ÄndKitaBenutzS) beschlossen:
§ 1
Der § 1 Kindertagesstätten, Kindergärten, Tagespflegestellen, Horte erhält in Absatz 1 folgenden neuen Wortlaut:
(1) Die Gemeinde Käbschütztal betreibt selbst oder mittels eines Trägers zur Betreuung der Vorschulkinder und Grundschüler dem Bedarf und dem gesetzlichen Anspruch entsprechend folgende Einrichtungen: Kindertagesstätte „Spatzennest“, BarnitzKapazität: 67 Plätze, davon bis zu 20 für Krippenkinder möglich Betreuungsalter: Kinder ab 1 Jahr bis Schuleintritt Integrationsplätze: keine Kindertagesstätte „Kinderhaus Zwergenland“, LöthainKapazität: 76 Plätze, davon sind bis zu 24 Krippenkinder möglich Betreuungsalter: Kinder ab 1 Jahr bis Schuleintritt Integrationsplätze: bis zu 5 Integrationsplätze Hort an der Ganztagsschule Käbschütztal, Krögis Kapazität: 140 Plätze Betreuungsalter: Kinder der 1. bis 4. Klasse Integrationsplätze: bis zu 3 Integrationsplätze Tagespflegestelle Krusche „Kükenfarm, Löthain Kapazität: 5 Plätze Betreuungsalter: Kinder bis zu 3 Jahren Tagespflegestelle Skalicks „Wiesenkinder“, Schletta Kapazität: 5 Plätze Betreuungsalter: Kinder bis zu 3 Jahren Tagespflegestelle Klein „Lustige Landkinder“, Schletta Kapazität 5 Plätze Betreuungsalter: Kinder bis zu 3 Jahren
§ 2 § 2 Aufnahme erhält in Absatz 1 folgenden neuen Wortlaut: (1) In den Kindertageseinrichtungen werden auf Antrag der Eltern / Sorgeberechtigten entsprechend der vorhandenen Plätze vorrangig Kinder von Einwohnern der Gemeinde Käbschütztal aufgenommen. Kinder anderer Gemeinden können aufgenommen werden, wenn die vorhandene Kapazität dies zulässt und dadurch die notwendige weitere Aufnahme von Kindern der eigenen Gemeinde nicht beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die schriftliche Zustimmung der Wohnortgemeinde des Kindes/der Kinder. § 2 Aufnahme erhält in Absatz 2 folgenden neuen Wortlaut: (2) Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr können in eine Krippengruppe aufgenommen werden. Kinder bis zu drei Jahren können in einer Tagespflegestelle aufgenommen werden. Darüber hinaus bestehender Betreuungsbedarf bis zum Wechsel in eine altersentsprechende Gruppe einer Kindertagesstätte ist gesondert zu beantragen und bedarf des Einverständnisses der Gemeindebehörde. Maßgebend für die Alterszuordnung ist das Alter des Kindes am ersten eines Monats. § 3 § 4 Öffnungszeiten erhält in Absatz 1 folgenden neuen Wortlaut: (1) Die Kinderbetreuungseinrichtungen sind geöffnet:
KiTa Barnitz: 6.00 – 17.00 Uhr
KiTa Löthain: 6.00 - 16.45 Uhr
Hort Krögis: 6.00 - 7.30 Uhr = Frühhort bis 1,5 Stunden 11.30 - 16.30 Uhr = Nachmittagshort bis 5,0 Stunden 11.30 - 17.00 Uhr = Nachmittagshort bis 6,0 Stunden, nur an Schultagen (Bedarf 16.30- 17.00 Uhr anerkannt bei mind. 5 angemeldeten Kindern)
Tagespflege Krusche, Löthain 8.00 Uhr - 16.30 Uhr bzw. nach Bedarf /Vereinbarung mit den Eltern Sorgeberechtigten
Tagespflege Skalicks, Schletta 6.30 Uhr - 18.00 Uhr bzw. nach Bedarf /Vereinbarung mit den Eltern / Sorgeberechtigten
Tagespflege Klein, Schletta 7.30 Uhr – 16.30 Uhr bzw. nach Bedarf /Vereinbarung mit den Eltern / Sorgeberechtigten
§ 4
Die übrigen Bestimmungen gelten unverändert fort.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt treten alle dieser Änderung entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. .
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen , die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a.) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b.) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Krögis, den 30.11.2017
Klingor Bürgermeister
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