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Anpflanzungen an Feldwegen, Gehwegen und Straßen zurückschneiden
Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf privaten Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern. Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen mind. 4,50 m, über Geh – und Radwegen bis mind. 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 m einzuhalten. Sofern ein Hochbord (Randstein) vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,5 m reduziert werden. Die Grundstückseigentümer werden auf ihre Verpflichtungen hingewiesen und aufgefordert, umgehend Abhilfe zu schaffen, sofern die Verkehrssicherheit durch Bewuchs beeinträchtigt wird. Sofern der Grundstückseigentümer dieser Pflicht auch nach Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht nachkommt, kann das Zurückschneiden in Form von Ersatzvornahme durch den Bauhof auf Kosten des Eigentümers durchgesetzt werden. Wir bitten um Beachtung! Jürgen Damme Leiter Bauhof Alle Einträge der Kategorie(n):
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